Allgemeine Geschäftsbedingungen der CUBE33 GmbH

1. Geltungsbereich, Vertragsschluss

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma CUBE33 GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB`s. Sie haben auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen Gültigkeit.

1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

1.3 Alle Angebote des Auftragnehmers über den Umfang des Vertrages hinaus sind freibleibend, sofern in einem Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird.

2. Vertragsgegenstand, Fristen

2.1 Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bzw. im angenommenen Angebot bezeichnete Lieferung von Ware oder Leistungen, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.

2.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet nach Maßgabe der vertraglichen Abmachungen, dem Stand der Wissenschaft und Technik bei Vertragsabschluss und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

2.3 Es ist dem Auftragnehmer gestattet, Leistungen nach diesem Vertrag insgesamt oder zum Teil an geeignete und qualifizierte Subunternehmer zu übertragen.

2.4 Genannte Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Alle Liefer- und Leistungstermine gelten unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Fälle von höherer Gewalt oder unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens und/oder der Einflusssphäre des Auftragnehmers liegen, verlängern die Liefer- bzw. Leistungszeit entsprechend der Ausfallzeit. Der Auftragnehmer haftet nicht für daraus entstehende Schäden.

2.5 Angebote gelten als angenommen, wenn auf ihrer Basis Leistungen an den Auftraggeber ohne Widerspruch erfolgen bzw. vom Auftraggeber erfragt werden.

3. Leistungsänderung

3.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.

3.2 Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Auftragnehmers oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere eine Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt der Auftragnehmer in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.

3.3 Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann der Auftragnehmer eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.

3.4 Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.

4. Vergütung

4.1 Vergütung und Preise des Auftragnehmers ergeben sich aus der Auftragsbestätigung und gelten zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Rechnungen über Warenlieferungen und Dienstleistungen sind, sofern im Auftrag nichts Abweichendes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zahlbar.

4.2 Sonstige Leistungen werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, nach den jeweils gültigen Tagesverrechnungssätzen zzgl. MwSt. in der jeweils gültigen Höhe abgerechnet.

4.3 Anfallende Reisekosten und Spesen werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, pauschal für jede Anreise und Übernachtung erhoben.

4.4 Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 7% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem entsprechenden Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.

4.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Vergütung zurückzubehalten oder mit eigenen Ansprüchen aufzurechnen, es sei denn, dass der Anspruch des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

5. Mitwirkung des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber hat alle Anstrengungen zu unternehmen, um eine reibungslose Erbringung der Leistungen zu ermöglichen und alles zu unterlassen, was diese Leistung erschweren oder unmöglich machen könnte. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer insbesondere Raum, Personal und Planungsunterlagen in erforderlichem Umfang zur Verfügung stellen.

5.2 Der Auftraggeber hält alle für die Durchführung der Arbeiten nötigen technischen Einrichtungen funktionsbereit und stellt diese den Mitarbeitern des Auftragnehmers in angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung.

5.3 Es ist Sache des Auftraggebers, dafür zu sorgen, dass in den von den Mitarbeitern des Auftragnehmers zu betretenden Räumen und auf dem entsprechenden Gelände die Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden und die nötigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind.

5.4 Der Auftraggeber wird zur Ausübung seiner Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag geeignetes, geschultes und kompetentes Personal einsetzen, er wird dem Auftragnehmer gegenüber eine Ansprechstelle einsetzen, die insbesondere zur Entgegennahme von Rückfragen und Informationen seitens des Auftraggebers berechtigt und verpflichtet ist.

6. Treuepflicht

6.1 Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung nicht nur unerheblich beeinflussen können.

7. Kündigung

7.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftrag durch den Auftraggeber jederzeit, durch den Auftragnehmer mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen.

8. Gewährleistung

8.1 Zeigt sich dem Auftraggeber ein Mangel an gelieferten Waren oder Leistungen, so wird dieser ihn unverzüglich, möglichst schriftlich, an den Auftragnehmer mitteilen und dabei möglichst auch angeben, wie sich der Mangel äußert und auswirkt und unter welchen Umständen er auftritt.

8.2 Aufgrund einer Mängelmitteilung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer sich nach besten Kräften um die Beseitigung eines Mangels bemühen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zunächst eine Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen. Schlägt diese Nachbesserung fehl und schlägt sie auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Wandlung) oder eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.

8.3 Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers entfallen, wenn der Auftraggeber selbst oder durch Dritte an der Hard- und Software, die unter diesen Vertrag fällt, Änderungen vorgenommen hat, denen der Auftrag-nehmer nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

8.4 Die Gewährungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung der Waren bzw. Abnahme der Leistung. Bei Handelsware startet die Gewährleistungsfrist zum Zeitpunkt des Wareneingangs beim Kunden oder bei der CUBE33 GmbH – je nachdem, wohin die Ware vom Lieferanten zuerst ausgeliefert wurde.

9. Haftung

Für die Haftung des Auftragnehmers sowie für die eigene Haftung dessen Mitarbeitern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – gelten folgende Regelungen:

9.1 Der Auftragnehmer haftet auf Schadenersatz
a) nach den gesetzlichen Vorschriften ohne Begrenzung der Schadenhöhe für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers verursacht wurden.

b) darüber hinaus unter Begrenzung auf die Schäden, die aufgrund der vertraglichen Verwendung der Waren und Leistungen des Auftragnehmers typisch und vorhersehbar sind,

  • für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
  • für Schäden, die von einfachen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht wurden
  • soweit ein Fall der Unmöglichkeit, des anfänglichen Unvermögens oder des Verzuges vorliegt

Die Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist oder Rechtsmängeln, für Personalschäden und nach dem Produkthaftungsgesetzt bleibt unberührt.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Unter diesem Vertrag gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung aus dem Vertrag Eigentum des Auftragnehmers.

10.2 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu informieren. Sicherungsübereignungen und Pfändungen sind unzulässig.

11. Schutzrechte, Geheimhaltung

11.1 Zeichnungen, Berechnungen, Geschäftspläne und alle sonstigen Unterlagen, die dem Auftraggeber ausgehändigt werden, bleiben im Eigentum und Urheberrecht des Auftragnehmers und können zurückgefordert werden.

11.2 An den im Rahmen dieses Vertrages vom Auftragnehmer gelieferten Programmen und Dokumenten erhält der Auftraggeber ein Nutzungsrecht zur bestimmungsgemäßen Nutzung gemäß der Überlassung der jeweiligen Software zugrunde liegenden Bedingungen.

11.3 Die Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt werdenden Informationen und Erkenntnisse, insbesondere Angebote und Preise, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten. Soweit es nicht der Erreichung des Vertragszweckes erforderlich ist, dürfen derartige Informationen und Erkenntnisse weder aufgezeichnet noch an Dritte weitergegeben oder in sonstiger Weise verwertet werden.

12. Sonstiges

12.1 Gerichtsstand für Vollkaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Leonberg, auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse. Abweichungen müssen explizit vereinbart werden.

12.2 Auch bei ausländischen Auftraggebern zählt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.3 Mündliche Nebenreden sind unwirksam.

12.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen davon nicht berührt. Etwaige unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, die dem mit den unwirksamen Bestimmungen verfolgten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst nahe kommen.

12.5 Der Auftraggeber wird davon in Kenntnis gesetzt, dass der Auftragnehmer die zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Daten des Auftraggebers auch elektronisch speichert.